Antrag auf Befreiung - häufig gestellte Fragen

Was ist eine Befreiung vom Semesterticket?

Wenn Sie vom Semesterticket befreit werden, entfällt Ihre Reiseberechtigung und die Gebühren für das Semesterticket werden erstattet.

Wenn Ihre CampusCard bereits entwertet ist, d.h. wenn die Fahrtberechtigung für das Antragssemester bereits aufgedruckt ist, müssen Sie uns Ihre CampusCard zusenden, damit wir die Fahrtberechtigung bei der Genehmigung des Antrags entfernen können.

Wenn Sie Ihr Semesterticket für das Antragssemester noch nicht entwertet haben, ist es nicht notwendig, uns Ihre CampusCard zu schicken. In diesem Fall reicht es aus, wenn die CampusCard-Nummer dem Antrag beigefügt wird. So können wir die Fahrberechtigung über die ZEDAT zurückziehen und bei der nächsten Entwertung der CampusCard am Automaten wird nur noch das Semester ohne Fahrberechtigung gedruckt.

 

Was muss ich bei der Bewerbung beachten?

Es ist wichtig, dass Sie den Antrag (und ggf. die CampusCard) rechtzeitig bei uns einreichen! Das Semesterticket sollte bis spätestens 30. September für das Wintersemester und bis spätestens 31. März für das Sommersemester entwertet werden, da nur so eine vollständige Rückerstattung des gezahlten Preises gewährleistet ist. Nach diesem Datum werden die Gebühren nur noch anteilig für die nicht genutzten Monate zurückerstattet (weitere Informationen finden Sie in den anderen Fragen).

Wenn Ihre Studienunterlagen nach Beginn der Gültigkeitsdauer (ab 01.04. für das Sommersemester und ab 01.10. für das Wintersemester) eintreffen, benötigen wir für eine vollständige Rückerstattung einen Nachweis über das verspätete Eintreffen der Unterlagen (z.B. durch Druckdatum auf Ihrer Studienbuchseite oder Poststempel...). In diesen Fällen muss das Ticket spätestens 14 Tage nach Erhalt bei uns eingegangen sein.

Befreiungen von der Zahlungspflicht gelten nur für das laufende Semester oder ab Beginn der Rückmeldefrist für das nächste Semester. Eine rückwirkende Befreiung von der Zahlungsverpflichtung wird nicht gewährt.

Wer ist berechtigt, eine Befreiung zu beantragen?


Alle Studierenden können eine vollständige oder teilweise Befreiung beantragen, wenn sie...

...für mindestens 3 Monate außerhalb Berlins studieren, z.B.

Praxissemester oder Praktikum

im Rahmen der Abschlussarbeit

Auslandssemester

..beurlaubt sind

...aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen

..im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Wertmarke sind

..verspätet immatrikuliert wurden

..auch an einer anderen Berliner Hochschule immatrikuliert sind und von dieser Hochschule ein Semesterticket erhalten

 

 

Welche Nachweise sind zu erbringen?

Das ist je nach Antragsgrund unterschiedlich und ist der Rückseite des Antragsformulars zu entnehmen.

Unabhängig vom Antragsgrund brauchen wir außerdem einen Gebührenbescheid für das Antragssemester. Er dient als Nachweis dafür, dass die Gebühr für das Semesterticket an die FU gezahlt wurde. Dieser aktuelle Gebührenbescheid kann als "Beitragsquittung" im ZEDAT-Portal heruntergeladen werden (dort, wo auch Immatrikulationsbescheinigungen abgerufen werden können).

Ich habe mich während des laufenden Semesters exmatrikuliert. Werden meine Ticket-Gebühren erstattet?

Studierende, die sich im laufenden Semester exmatrikulieren (Sei es Studienabbruch oder -abschluss), müssen keinen Antrag stellen: Die Studierendenverwaltung leitet uns automatisch die Exmatrikulationsanträge der jeweiligen Studierenden weiter und wir kümmern uns um die teilweise Erstattung. "Angebrochene" Monate des Semesters werden nicht erstattet.

Kann ich mich aufgrund von Corona befreien lassen?

Corona ist kein Befreiungsgrund: Der VBB zeigt sich leider in Verhandlungen nicht kooperativ und hat keiner Kulanz bei den Befreiungsgründen zugestimmt. Da die Automaten zum Validieren der Campuscards wieder zugänglich sind, besteht für alle Studierenden grundsätzlich die Möglichkeit, den ÖPNV in Berlin zu nutzen. Auch wenn es aufgrund von Online-Studium nicht mehr für alle notwendig ist, so steht der Service dennoch zur Verfügung. Persönliche Lebensentscheidungen, wie z.B. Wohnortwechsel aufgrund der Pandemie oder der Verzicht auf die Nutzung des ÖPNV, sind keine Antragsgründe im Sinne der Semesterticketsatzung.

Wenn ihr keinen der oben genannten Befreiungsgründe nachweisen könnt, müssen wir euren Antrag leider ablehnen.

Kann ich mich für Teilzeiträume des Semesters befreien lassen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja, zum Beispiel wenn:

  • du nach den Bestimmungen der FU Berlin nachträglich ein Urlaubssemester beantragt hast (zur nachträglichen Gewährung eines Urlaubssemesters ist berechtigt, wer z. B. unerwartet längerfristig erkrankt ist oder einen Unfall hatte),
  • der Antragsgrund erst verspätet eingetreten ist (wenn z. B. die Bestätigung über einen Praktikumsplatz erst nach Semesterbeginn eingetroffen ist oder du plötzlich erkrankt bist), dann brauchen wir einen Nachweis darüber, dass der Antragsgrund verspätet eingetreten ist und der Antrag auf Befreiung muss 14 Tage nach Eintreten des Antragsgrundes eingereicht werden
  • du mindestens einen Monat nach Semesterbeginn immatrikuliert wurdest, da wir keine angebrochenen Monate erstatten können. Im Falle einer verspäteten Immatrikulation wird die sich auf dem Studierendenausweis befindende Fahrtberechtigung natürlich nicht entwertet oder

Kann ich mich vor der Überweisung der Semestergebühren befreien lassen?

Alle Studierenden müssen die normalen Gebühren überweisen und bei uns die nachträgliche Erstattung beantragen.

Welche Fristen gibt es für den Antrag auf Befreiung?

Eingegangen sein muss der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht beim Semesterticketbüro bei

  1. Studierenden, die sich zurückmelden und
    1. beurlaubt sind: bis sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn,
    2. im Praxissemester, im Auslandssemester oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit für mindestens vier – in begründeten Ausnahmefällen auch drei - zusammenhängende Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des Geltungsbereichs aufhalten: bis 30. September für das Wintersemester und 31. März für das Sommersemester, bzw. 14 Tage nach Eintreten des Antragsgrundes,
    3. im laufenden Semester exmatrikulieren: bis zum letzten Tag des vorletzten Monats des Antragssemesters.
  2. Studierenden, die sich neu immatrikulieren: innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Immatrikulation.

Bei sonstigen Studierenden im Sinne des § 2 (2) der Semesterticketsatzung kann eine Antragsstellung jederzeit erfolgen, spätestens aber 2 Wochen vor Ende des Semesters.

Danach ist eine Antragsstellung mit Wirkung zum Semesterbeginn oder die Vervollständigung der Antragsunterlagen nur zulässig, wenn die Gründe von der/dem Studierenden nicht zu vertreten sind.

Wann kann ich mit der Zahlung der Rückerstattung rechnen?

Du bekommst nach der Entwertung der Fahrtberechtigung des Semestertickets von uns einen Bescheid geschickt. Da wir feste Zyklen von Bearbeitungsschritten haben, kann das bis zu zwei Wochen dauern, nachdem du bei uns warst oder dein Ticket abgeschickt hast. Nach Erhalt des Bescheids kann es wiederum bis zu sechs Wochen dauern, bis das Geld auf deinem Konto ankommt. Das kann deshalb so lange dauern, weil wir die Überweisungen nur veranlassen – gemacht werden sie dann vom Studentenwerk, das auch als Absender auf deinem Kontoauszug steht. Also alles etwas bürokratisch und kompliziert. Kurz vor Anfang / Ende des Semesters kann es auch mal länger dauern, da wir dann immer besonders viel zu tun haben.