Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Befreiung vom Semesterticket?
- Was ist bei der Antragsstellung zu beachten?
- Wer ist antragsberechtigt für eine Befreiung?
- Welche Nachweise sind zu erbringen?
- Ich habe mich während des laufenden Semesters exmatrikuliert. Werden meine Ticket-Gebühren erstattet?
- Kann ich mich aufgrund von Corona befreien lassen?
- Kann ich mich für Teilzeiträume des Semesters befreien lassen?
- Kann ich mich vor der Überweisung der Semestergebühren befreien lassen?
- Welche Fristen gibt es für den Antrag auf Befreiung?
- Wann kann ich mit der Zahlung der Rückerstattung rechnen?
Was ist eine Befreiung vom Semesterticket?
Bei einer Befreiung vom Semesterticket wird die Fahrtberechtigung entzogen und die Gebühren für das Semesterticket zurückerstattet.
Falls deine CampusCard bereits validiert ist, d.h. wenn bereits die Fahrberechtigung für das Antragssemester aufgedruckt ist, musst du uns deine CampusCard zukommen lassen sodass wir bei Genehmigung des Antrages die Fahrtberechtigung entfernen können.
Falls du dein Semesterticket noch nicht für das Antragssemester validiert hast, ist es nicht nötig uns die CampusCard zu schicken. In diesem Fall reicht es aus wenn im Antrag die die CampusCard-Nummer steht. So können wir die Fahrtberechtigung über die ZEDAT entziehen und wenn du danach das nächste Mal deine CampusCard am automaten validierst, wird nur das Semester ohne Fahrtberechtigung aufgedruckt.
Was ist bei der Antragsstellung zu beachten?
Wichtig ist, dass du den Antrag (und ggf. die CampusCard) rechtzeitig bei uns einreichst! Die Entwertung des Semestertickets sollte für das Wintersemester spätestens bis zum 30. September und für das Sommersemester spätestens bis zum 31. März erfolgen, da nur so eine Rückerstattung in voller Höhe des gezahlten Preises gewährleistet werden kann. Danach werden die Gebühren nur noch anteilig für die nicht genutzten Monate erstattet (Infos dazu siehe in den weiteren Fragen).
Sollten deine Studienunterlagen erst nach Beginn der Gültigkeit (ab dem 01.04 für das SoSe und ab dem 01.10. für das WiSe) bei dir eingetroffen sein, brauchen wir für eine Vollerstattung einen Nachweis über das verspätete Eintreffen der Unterlagen (z. B. per Druckdatum auf deiner Studienbuchseite oder Poststempel...). Das Ticket muss in solchen Fällen spätestens 14 Tage nach Erhalt bei uns eingegangen sein.
Befreiungen von der Zahlungspflicht gelten nur für das laufende oder ab dem Beginn der Rückmeldefrist für das nächste Semester. Eine rückwirkende Befreiung von der Zahlungspflicht wird nicht gewährt.
Wer ist antragsberechtigt für eine Befreiung?
Antragsberechtigt für eine Voll- oder Teilbefreiung sind alle Studierenden, die im Antragssemester..
- ..sich mindestens 3 Monate studienbedingt außerhalb Berlins aufhalten, z.B.
- Praxissemester bzw. Praktikum
- im Rahmen der Studienabschlussarbeit
- Auslandssemester
- ..in einem Ergänzungs-, Zusatz-, Aufbaustudiengang eingeschrieben sind
- ..für ein Teilzeit-, Promotions- oder berufsbegleitende Studium eingeschrieben sind
- ..beurlaubt sind
- ..aufgrund einer Behinderung bzw. gesundheitlichen Gründen den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen können
- ..im Besitz eines Behindertenausweises mit Wertmarke ist
- ..ein Firmenticket der BVG/VBB besitzen
- ..verspätet immatrikuliert wurden
- ..auch an einer weiteren Berliner Uni immatrikuliert sind und von dieser ein Semesterticket erhalten
Welche Nachweise sind zu erbringen?
Das ist je nach Antragsgrund unterschiedlich und ist der Rückseite des Antragsformulars zu entnehmen.
Unabhängig vom Antragsgrund brauchen wir außerdem einen Gebührenbescheid für das Antragssemester. Er dient als Nachweis dafür, dass die Gebühr für das Semesterticket an die FU gezahlt wurde. Dieser aktuelle Gebührenbescheid kann als "Beitragsquittung" im ZEDAT-Portal heruntergeladen werden (dort, wo auch Immatrikulationsbescheinigungen abgerufen werden können).
Ich habe mich während des laufenden Semesters exmatrikuliert. Werden meine Ticket-Gebühren erstattet?
Studierende, die sich im laufenden Semester exmatrikulieren (Sei es Studienabbruch oder -abschluss), müssen keinen Antrag stellen: Die Studierendenverwaltung leitet uns automatisch die Exmatrikulationsanträge der jeweiligen Studierenden weiter und wir kümmern uns um die teilweise Erstattung. "Angebrochene" Monate des Semesters werden nicht erstattet.
Kann ich mich aufgrund von Corona befreien lassen?
Corona ist kein Befreiungsgrund: Der VBB zeigt sich leider in Verhandlungen nicht kooperativ und hat keiner Kulanz bei den Befreiungsgründen zugestimmt. Da die Automaten zum Validieren der Campuscards wieder zugänglich sind, besteht für alle Studierenden grundsätzlich die Möglichkeit, den ÖPNV in Berlin zu nutzen. Auch wenn es aufgrund von Online-Studium nicht mehr für alle notwendig ist, so steht der Service dennoch zur Verfügung. Persönliche Lebensentscheidungen, wie z.B. Wohnortwechsel aufgrund der Pandemie oder der Verzicht auf die Nutzung des ÖPNV, sind keine Antragsgründe im Sinne der Semesterticketsatzung.
Wenn ihr keinen der oben genannten Befreiungsgründe nachweisen könnt, müssen wir euren Antrag leider ablehnen.
Kann ich mich für Teilzeiträume des Semesters befreien lassen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja, zum Beispiel wenn:
- du nach den Bestimmungen der FU Berlin nachträglich ein Urlaubssemester beantragt hast (zur nachträglichen Gewährung eines Urlaubssemesters ist berechtigt, wer z. B. unerwartet längerfristig erkrankt ist oder einen Unfall hatte),
- der Antragsgrund erst verspätet eingetreten ist (wenn z. B. die Bestätigung über einen Praktikumsplatz erst nach Semesterbeginn eingetroffen ist oder du plötzlich erkrankt bist), dann brauchen wir einen Nachweis darüber, dass der Antragsgrund verspätet eingetreten ist und der Antrag auf Befreiung muss 14 Tage nach Eintreten des Antragsgrundes eingereicht werden
- du mindestens einen Monat nach Semesterbeginn immatrikuliert wurdest, da wir keine angebrochenen Monate erstatten können. Im Falle einer verspäteten Immatrikulation wird die sich auf dem Studierendenausweis befindende Fahrtberechtigung natürlich nicht entwertet oder
Kann ich mich vor der Überweisung der Semestergebühren befreien lassen?
Studierende, die sich für das Semester beurlauben lassen oder für ein Promotionsstudium immatrikuliert sind, können sich vor der Rückmeldung befreien lassen und müssen den Beitrag fürs Semesterticket gar nicht erst überweisen. Hierfür ist die Studierendenverwaltung zuständig!
Alle anderen Studierenden müssen die normalen Gebühren überweisen und bei uns die nachträgliche Erstattung beantragen.
Welche Fristen gibt es für den Antrag auf Befreiung?
Eingegangen sein muss der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht beim Semesterticketbüro bei
- Studierenden, die sich zurückmelden und
- beurlaubt sind: bis sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn,
- im Praxissemester, im Auslandssemester oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit für mindestens vier – in begründeten Ausnahmefällen auch drei - zusammenhängende Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des Geltungsbereichs aufhalten: bis 30. September für das Wintersemester und 31. März für das Sommersemester, bzw. 14 Tage nach Eintreten des Antragsgrundes,
- im laufenden Semester exmatrikulieren: bis zum letzten Tag des vorletzten Monats des Antragssemesters.
- Studierenden, die sich neu immatrikulieren: innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Immatrikulation.
Bei sonstigen Studierenden im Sinne des § 2 (2) der Semesterticketsatzung kann eine Antragsstellung jederzeit erfolgen, spätestens aber 2 Wochen vor Ende des Semesters.
Danach ist eine Antragsstellung mit Wirkung zum Semesterbeginn oder die Vervollständigung der Antragsunterlagen nur zulässig, wenn die Gründe von der/dem Studierenden nicht zu vertreten sind.
Wann kann ich mit der Zahlung der Rückerstattung rechnen?
Du bekommst nach der Entwertung der Fahrtberechtigung des Semestertickets von uns einen Bescheid geschickt. Da wir feste Zyklen von Bearbeitungsschritten haben, kann das bis zu zwei Wochen dauern, nachdem du bei uns warst oder dein Ticket abgeschickt hast. Nach Erhalt des Bescheids kann es wiederum bis zu sechs Wochen dauern, bis das Geld auf deinem Konto ankommt. Das kann deshalb so lange dauern, weil wir die Überweisungen nur veranlassen – gemacht werden sie dann vom Studentenwerk, das auch als Absender auf deinem Kontoauszug steht. Also alles etwas bürokratisch und kompliziert. Kurz vor Anfang / Ende des Semesters kann es auch mal länger dauern, da wir dann immer besonders viel zu tun haben.